Stand: 13. September 2026
Am 1. Oktober 2026 tritt nicht das gesamte Elektrizitätswirtschaftsgesetz in Kraft. Der Stichtag betrifft gezielt die Bestimmungen zur Bürgerenergie: § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 ElWG. Damit bekommen Energiegemeinschaften, aktive Kund:innen und neue Formen des Energieteilens einen gemeinsamen Rahmen. Grundlage dafür ist § 188 Abs. 3 ElWG.
Die wichtigste Nachricht vorweg: Eure bestehende Gemeinschaft müsst ihr nicht neu gründen. GEA, EEG und BEG werden automatisch übergeführt. Was dazukommt, sind neue Möglichkeiten und konkretere Pflichten bei Verträgen, Abrechnung, Daten und Organisation.
Was sich ändert, im Überblick
Was ist die gemeinsame Energienutzung?
Gemeinsame Energienutzung ist der Oberbegriff, unter dem das ElWG mehrere bisher getrennt geregelte Modelle zusammenfasst, sofern darin tatsächlich erneuerbarer Strom zwischen mehreren Personen geteilt wird. Dazu gehören:
- Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA)
- Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)
- Bürgerenergiegemeinschaften (BEG)
- Peer-to-Peer-Verträge (P2P)
Die Begriffsbestimmungen in § 6 ElWG gelten schon seit 24. Dezember 2025. Die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie der §§ 66 bis 72 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Wenn ihr die Unterschiede zwischen den beiden häufigsten Modellen noch abwägt, findet ihr die Entscheidungslogik in unserem Beitrag EEG oder GEA: Welche Rechtsform passt zu meiner Energiegemeinschaft?
Wer ist ein aktiver Kunde?
Ein aktiver Kunde ist eine Endkundin oder ein Endkunde, die oder der Strom erzeugt, eigenerzeugten Strom verbraucht, speichert, verkauft oder gemeinsam mit anderen nutzt, ohne dass das die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit ist. Diese Rolle steht im Zentrum des neuen Rahmens.
Gemeinsame Energienutzung ergänzt euren normalen Stromliefervertrag. Sie ersetzt weder den Reststromlieferanten noch den Einspeisevertrag für nicht zugeordnete Überschüsse. § 68 ElWG stellt ausdrücklich auf die zusätzliche Teilnahme neben einem bestehenden Liefervertrag ab.
Neu: Strom teilen per Vertrag
Mit Peer-to-Peer-Verträgen können zwei oder mehr Personen erneuerbaren Strom direkt auf vertraglicher Basis teilen. Eine EEG oder BEG mit eigener Rechtspersönlichkeit braucht ihr dafür nicht. Möglich sind Konstellationen mit einer oder mehreren Erzeugungsanlagen und einer oder mehreren verbrauchenden Personen. Der Strom kann verkauft oder verschenkt werden.
Entscheidend ist der Vertrag: Die Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung müssen vorab festgelegt sein. Auch bei P2P braucht es deshalb klare Vereinbarungen zu Teilnahme, Strompreis und Abrechnung.
Neu: Eigenversorgung über mehrere Standorte
Die standortübergreifende Eigenversorgung erlaubt es, an einem Standort erzeugten Strom an einem anderen eigenen Standort zu nutzen. Ein Betrieb mit PV-Anlage auf der Produktionshalle kann diesen Strom künftig auch im Bürogebäude am anderen Ende der Stadt verbrauchen. Es braucht dafür weder eine zweite Person noch eine Energiegemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die Erzeugungs- und Verbrauchszählpunkte derselben natürlichen oder juristischen Person zugeordnet sind. Zwei Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe erfüllen diese Voraussetzung nicht automatisch.
Sobald das öffentliche Netz zwischen den Standorten genutzt wird, gelten allerdings die Vorgaben für Netzprozess, Messung und Zuordnung. Einen Überblick bieten die offiziellen Seiten zu Peer-to-Peer-Verträgen und zur Eigenversorgungsanlage.
Müssen bestehende Energiegemeinschaften neu gegründet werden?
Nein. Bestehende GEA, EEG und BEG werden laut § 189 Abs. 17 ElWG ohne Zutun der teilnehmenden Netzbenutzer in die neuen Bestimmungen übergeführt. Eine Neugründung oder Auflösung ist nicht erforderlich.
Diese Überleitung schreibt aber keine Statuten, Teilnahmeverträge, Vollmachten oder Abrechnungsprozesse um. Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen bleiben nach § 189 Abs. 13 grundsätzlich aufrecht. Deshalb lohnt der Blick in die eigenen Unterlagen:
- Passen Statuten und Verträge zum neuen Begriff der gemeinsamen Energienutzung?
- Wer übernimmt künftig welche Aufgaben?
- Wird ein Organisator bestellt?
- Treffen die neuen Informations- und Abrechnungspflichten auf euch zu?
- Sind Vollmachten, Datenschutzinformationen und Datenzugriffe sauber geregelt?
- Sind Netzbetreiberprozess und technische Aktivierung bestätigt?
Auch die österreichische Koordinationsstelle empfiehlt, Verträge und Unterlagen bis zum Stichtag zu prüfen und anzupassen. Die Zusammenfassung dazu steht unter Änderungen für bestehende Energiegemeinschaften.
Die vier Nahebereiche und was sie ermöglichen
§ 70 ElWG unterscheidet vier räumlich-technische Nahebereiche:
- Gemeinschaftliche Leitungsanlagen, wie bei der klassischen GEA
- Standortbereich
- Lokalbereich über das Niederspannungsnetz und den Niederspannungsteil der Trafostation
- Regionalbereich über das Mittelspannungsnetz und ohne Umspannung verschaltbare Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk
Praktisch heißt das: Eine regionale EEG kann künftig auch Zählpunkte aus den Konzessionsgebieten mehrerer Verteilnetzbetreiber verbinden, wenn die verlangte physische Netztopologie erfüllt ist. Eine BEG kann weiterhin österreichweit tätig sein, künftig aber auch bewusst nur lokal oder regional Energie teilen.
Für die neuen Möglichkeiten nennt die Koordinationsstelle einen gestaffelten technischen Start: Ab 5. Oktober 2026 können sie zunächst nur mit Zählpunkten beim selben Netzbetreiber umgesetzt werden. Ihre Umsetzung über mehrere Netzgebiete beziehungsweise österreichweit ist voraussichtlich ab April 2027 möglich. Dieser Zeitplan bezieht sich auf die neuen Möglichkeiten und bedeutet keine generelle Unterbrechung bestehender netzgebietsübergreifender BEG. Wer eine Gemeinschaft über mehrere Netzgebiete plant, sollte das im Zeitplan berücksichtigen.
Teilnehmende Netzbenutzer haben nach § 70 einen ausdrücklichen Rechtsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber auf Teilnahme. Endkund:innen müssen außerdem binnen 14 Tagen Auskunft erhalten, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Anlage angeschlossen ist. Diese Auskunft hilft euch, den möglichen Nahebereich für euer Vorhaben zu klären.
Vorsicht bei Netzentgelten, Abgaben und Förderbeitrag
Der Nahebereich entscheidet auch über mögliche reduzierte Netzentgelte. Nach den aktuellen Hinweisen der Koordinationsstelle tritt die novellierte Verordnung zu den Systemnutzungsentgelten (SNE-VO) voraussichtlich am 1. Jänner 2027 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt wird auch die Ausweitung der Netzentgeltreduktionen auf lokale und regionale BEG, P2P-Verträge und Eigenversorgungsanlagen erwartet.
Für die neu hinzukommenden lokalen und regionalen BEG, P2P-Verträge und Eigenversorgungsanlagen werden von Oktober bis Dezember 2026 noch keine reduzierten Netzarbeitspreise verrechnet. Der bestehende Anspruch lokaler und regionaler EEG auf den reduzierten Netzarbeitspreis bleibt erhalten. Im ElWG selbst treten die zentralen Entgeltbestimmungen (§ 127 Abs. 1 und 2 sowie §§ 128 bis 133) nach § 188 Abs. 5 ElWG mit 31. Dezember 2026 in Kraft. Rechtliche Möglichkeit ab 1. Oktober und tatsächlich verfügbarer Tarifvorteil sind also zwei verschiedene Dinge.
Auch Netzentgelte, Elektrizitätsabgabe und Erneuerbaren-Förderbeitrag sind drei verschiedene Dinge. Im Vergleich von EEG, BEG und P2P gelten die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe und der Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags nach aktuellem Stand weiterhin nur für EEG. P2P und BEG erhalten diese Vorteile nicht allein aufgrund des neuen ElWG. Für GEA gelten eigene Regeln. Darauf weist die Arbeitsplattform bei den Peer-to-Peer-Verträgen ausdrücklich hin.
Vergleicht deshalb neben dem Gründungs- und Verwaltungsaufwand auch die laufenden Kosten und die jeweils verfügbaren Vergünstigungen. Eine einfachere Organisation bedeutet nicht automatisch geringere Gesamtkosten.
Marktprämie: eine Verbesserung für BEG
Für Bürgerenergiegemeinschaften bringt § 67 ElWG eine Änderung bei der Marktprämie. Die bisherige Begrenzung auf höchstens 50 Prozent der eingespeisten Strommenge entfällt. Förderfähig können, unter den Voraussetzungen des EAG, jene erneuerbaren Strommengen sein, die ins öffentliche Netz eingespeist und nicht innerhalb der BEG verbraucht werden. Die Betrachtung erfolgt anlagenbezogen. Details regelt § 67 ElWG.
Es gibt jetzt Mustervorlagen
Seit Ende August stellt die Arbeitsplattform Energiegemeinschaften, gemeinsam mit Niederhuber & Partner Rechtsanwälte, Vorlagen für den neuen Rahmen bereit. Verfügbar sind zwei Peer-to-Peer-Verträge (eine Fassung für 1:1 und 1:n, eine für n:n), ein Muster-Informationsblatt, eine Musterrechnung und eine Handlungsempfehlung für bestehende Energiegemeinschaften. Die Vorlage für die allgemeinen Lieferbedingungen und Muster-Vereinsstatuten sind angekündigt. Alles liegt im Downloadbereich.
Wenn ihr nur ein Dokument lest, dann die Handlungsempfehlung für bestehende Energiegemeinschaften. Sie hilft euch, notwendige Anpassungen und neue Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden. Die Muster sind Arbeitsgrundlagen und müssen an eure konkrete Gemeinschaft angepasst werden.
Was bis zum 1. Oktober 2026 zu tun ist
Fünf Arbeitspakete, in dieser Reihenfolge:
- Modell klären. GEA, EEG, BEG, P2P oder standortübergreifende Eigenversorgung?
- Rechtsunterlagen prüfen. Statuten, Teilnahmeverträge, Vollmachten, Informationsblätter, Kündigungsregeln. Die Mustervorlagen der Arbeitsplattform bieten dafür eine Arbeitsgrundlage.
- Rollen festlegen. Wer ist aktiver Kunde, Anlagenbetreiber und Rechnungsaussteller? Soll ein Organisator bestellt werden, und welche Aufgaben soll er übernehmen?
- Daten und Abrechnung vorbereiten. Teilnahmefaktoren, Aufteilungsschlüssel, Viertelstundenwerte, Einwilligungen, Rechnungslogik.
- Produktivsetzung bestätigen. Netzbetreiberprozess, EDA-Abläufe, technische Freigabe sowie geltende Netz-, Steuer- und Abgabenregeln aktuell prüfen.
Die Punkte 3 bis 5 gehen tief in den operativen Alltag. Wie Organisator, Lieferantenpflichten nach § 69 und Mehrfachteilnahme konkret zusammenspielen, erklären wir im zweiten Teil dieser Serie.
Was uns Gemeinschaften gerade am häufigsten fragen
Tritt am 1. Oktober 2026 das ganze ElWG in Kraft?
Nein. An diesem Tag treten § 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 ElWG in Kraft, also die Bestimmungen zur Bürgerenergie. Die Begriffsbestimmungen des § 6 gelten schon seit 24. Dezember 2025, § 127 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft.
Müssen wir unsere EEG auflösen und neu gründen?
Nein. § 189 Abs. 17 ElWG führt bestehende GEA, EEG und BEG ohne euer Zutun in den neuen Rahmen über. Eure Statuten, Verträge und Abrechnungsprozesse ändern sich dadurch aber nicht von selbst. Prüft deshalb, welche Anpassungen für eure Gemeinschaft notwendig sind.
Brauchen wir für einen Peer-to-Peer-Vertrag einen Verein?
Nein. P2P funktioniert auf rein vertraglicher Basis zwischen zwei oder mehr Personen. Die Bedingungen für Abwicklung und Abrechnung müssen aber vorab vertraglich festgelegt sein.
Bringt ein P2P-Vertrag dieselben Vorteile wie eine EEG?
Nicht automatisch. Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe und der Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags gelten nach aktuellem Stand weiterhin nur für EEG. P2P und BEG bekommen diese Vorteile nicht allein durch das neue ElWG.
Können wir am 1. Oktober sofort loslegen?
Für die neuen Möglichkeiten nur eingeschränkt. Die Bestimmungen gelten ab 1. Oktober 2026. Die technische Umsetzung der neuen Möglichkeiten startet laut Koordinationsstelle am 5. Oktober 2026 zunächst mit Zählpunkten beim selben Netzbetreiber. Über mehrere Netzgebiete ist sie voraussichtlich ab April 2027 möglich. Bestehende Gemeinschaften müssen deshalb nicht neu gegründet werden. Aktuelle Hinweise stehen auf der Startseite der Koordinationsstelle und in den FAQs zum ElWG.
Was ist eigentlich ein Nahebereich?
Der Nahebereich beschreibt die räumlich-technische Nähe zwischen Erzeugung und Verbrauch im Verteilernetz. § 70 ElWG unterscheidet vier Stufen: gemeinschaftliche Leitungsanlagen, Standortbereich, Lokalbereich und Regionalbereich. Davon hängen mögliche Netzentgeltreduktionen ab.
Fazit
Der 1. Oktober führt mehrere bisher einzeln geregelte Modelle in einem gemeinsamen Rahmen zusammen. P2P und standortübergreifende Eigenversorgung kommen dazu, Dienstleister dürfen mehr Aufgaben übernehmen, und eure bestehende Gemeinschaft läuft weiter.
Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Transparenz, Abrechnung, Daten und klare Rollen. Wer sich vorbereitet, sollte deshalb drei Ebenen getrennt betrachten: rechtliche Zulässigkeit, technische Aktivierung und wirtschaftlicher Vorteil. Die fallen selten am selben Tag zusammen.
Bei colibrie bereiten wir die Umstellung gerade gemeinsam mit unseren Energiegemeinschaften vor. Wenn ihr eure Unterlagen durchgehen wollt oder noch unsicher seid, welches Modell zu eurem Vorhaben passt, meldet euch einfach. Gemeinsam klären wir, welche Anpassungen für eure Gemeinschaft relevant sind.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Tarifberatung. Marktprozesse, Verordnungen und Behördeninformationen wurden mit Stand 13. September 2026 berücksichtigt und sollten vor einer konkreten Umsetzung erneut geprüft werden.





