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Organisator, Lieferantenpflichten und Abrechnung: der operative Teil des ElWG

Stand: 13. September 2026

Im ersten Teil ging es darum, was am 1. Oktober 2026 rechtlich in Kraft tritt und welche Modelle dazukommen. Hier geht es um die Ebene darunter: wer welche Aufgaben übernimmt, ab welcher Anlagengröße lieferantenähnliche Pflichten greifen, und wie Messung, Teilnahmefaktoren und Abrechnung zusammenspielen.

Für ehrenamtlich geführte Gemeinschaften ist das der Teil des Gesetzes, der den Alltag am stärksten verändert. Neben der technischen Aufteilung müssen auch Zuständigkeiten, Vertragsunterlagen und Abrechnung zu den neuen Vorgaben passen.

Was ist ein Organisator nach dem ElWG?

Ein Organisator ist eine Person oder Organisation, die von den aktiven Kund:innen einer gemeinsamen Energienutzung mit zentralen Aufgaben betraut wird. Das kann eine bestehende Energiegemeinschaft sein oder ein spezialisierter Dienstleister. Übertragen werden können unter anderem:

  • Kommunikation mit Netzbetreibern und anderen Marktteilnehmern
  • Abschluss und Verwaltung von Verträgen
  • Abrechnung der geteilten Strommengen
  • Unterstützung bei Last- und Einspeisesteuerung
  • Installation, Betrieb und Wartung von Erzeugungs- oder Speicheranlagen

Die Bestellung eines Organisators ist freiwillig. Nach den Erläuterungen zum ElWG kann pro gemeinsamer Energienutzung höchstens ein Organisator bestellt werden. Welche Aufgaben tatsächlich übertragen werden, gehört präzise in Vertrag und Vollmacht.

Stellt euch einen Verein vor, in dem ein pensionierter Elektrotechniker seit drei Jahren die Marktkommunikation macht, die Kassierin die Abrechnung und der Obmann die Verträge unterschreibt. Diese interne Aufgabenverteilung kann weiterhin sinnvoll sein. Prüft, ob die Zuständigkeiten ausreichend dokumentiert sind und ob ihr zusätzlich einen Organisator bestellen wollt. Nicht jede Person, die einzelne Verwaltungsaufgaben übernimmt, ist dadurch automatisch der bestellte Organisator.

Kommunikationsvollmacht ist nicht Datenfreigabe

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage halten ausdrücklich fest, dass eine allgemeine Kommunikationsvollmacht die Zustimmung zur Weitergabe personenbezogener Viertelstundenwerte nicht automatisch umfasst.

Kommunikationsvollmacht und Zustimmung zur Datenweitergabe müssen deshalb eindeutig unterschieden und entsprechend eingeholt werden. Entscheidend sind ihr klarer Inhalt und die erforderliche Datenfreigabe; ein gemeinsames Formular ist dadurch nicht pauschal ausgeschlossen.

Warum Viertelstundendaten so aussagekräftig sind und was sich aus ihnen ablesen lässt, haben wir in Smart Meter, Smarter Impact beschrieben.

Contracting wird einfacher, Weisungsbefugnis bleibt

Erzeugungs- und Speicheranlagen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Eigentum eines Dritten stehen oder von diesem betrieben und gewartet werden. Die Energiegemeinschaft beziehungsweise der teilnehmende Netzbenutzer muss aber die maßgebliche Weisungsbefugnis behalten.

Organisatoren und andere Dritte können Anlagenanteile bis 6 MW einbringen, ohne selbst aktive Kunden zu sein. Das eröffnet Spielraum für Contracting-Modelle und für Beteiligungen von Anlagenerrichtern.

Ab wann gelten Lieferantenpflichten?

Strom zu teilen macht euch nicht automatisch zu Lieferanten. § 69 ElWG sieht bei Überschreiten bestimmter Leistungsgrenzen dennoch konkrete Informations- und Abrechnungspflichten vor.

Konstellation Maßgebliche Leistungsgrenze Pflichten
Haushaltskund:innen Über 30 kW relevante Anlagenleistung je Teilnehmer:in Pflichten nach § 69 Abs. 1 bei Überschreitung
Sonstige aktive Kund:innen Über 100 kW relevante Anlagenleistung je Teilnehmer:in Pflichten nach § 69 Abs. 1 bei Überschreitung
EEG und BEG mit Anlagen im Besitz der Gemeinschaft oder an sie verpachteten Anlagen Über 100 kW relevante Anlagenleistung der Gemeinschaft Pflichten nach § 69 Abs. 1 bei Überschreitung; übrige Anlagen der Mitglieder sind je Mitglied zu beurteilen
Bestellter Organisator Unabhängig von den Leistungsgrenzen Pflichten nach § 69 Abs. 1 sowie §§ 25 und 26 für die innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauschten Strommengen

Maßgeblich ist laut Koordinationsstelle die summierte Engpassleistung der relevanten teilnehmenden Anlagen je Teilnehmer:in. Die Gesamtleistung aller Mitglieder wird nicht automatisch zusammengerechnet. Reine Eigenversorgungsanlagen derselben Person sind von diesen Lieferantenverpflichtungen ausgenommen.

Die Schwellen gelten bei einer Leistung über 30 kW für Haushaltskund:innen und über 100 kW für sonstige aktive Kund:innen sowie EEG und BEG. Maßgeblich ist laut Koordinationsstelle die summierte Engpassleistung der relevanten teilnehmenden Anlagen je Teilnehmer:in, nicht automatisch die Gesamtleistung sämtlicher Anlagen einer Gemeinschaft.

Bei EEG und BEG betrifft die eigene 100-kW-Grenze Anlagen im Besitz der Gemeinschaft oder an sie verpachtete Anlagen. Bei den übrigen eingebrachten Anlagen sind die jeweiligen Mitglieder als Haushaltskund:innen oder sonstige aktive Kund:innen zu betrachten. Die Koordinationsstelle bezieht in die Summenbetrachtung die teilnehmenden Erzeugungs- und Speicheranlagen ein. Reine Eigenversorgungsanlagen, bei denen dieselbe Person Strom an mehreren Standorten selbst nutzt, sind von diesen Lieferantenverpflichtungen ausgenommen.

Zu den Pflichten zählen:

  • Allgemeine Lieferbedingungen
  • ein kurzes, verständliches Informationsblatt vor Vertragsabschluss bei Haushalten und Kleinunternehmen
  • schriftliche Information über beabsichtigte Änderungen der allgemeinen Lieferbedingungen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten, einschließlich Begründung, Wirksamkeitsdatum und Folgen eines Widerspruchs
  • klare und verständliche Rechnungen
  • eine nachvollziehbare Rechnungserklärung auf Verlangen
  • kostenfreie Rechnungslegung mindestens einmal jährlich und ein Wahlrecht zwischen monatlicher Rechnung und Jahresrechnung, auf das bei Vertragsabschluss hinzuweisen ist

Die letzte Zeile der Tabelle wird leicht übersehen. Sobald ein Organisator bestellt ist, hat er für die innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauschten Strommengen die Pflichten des § 69 Abs. 1 sowie die zusätzlichen Vorgaben der §§ 25 und 26 einzuhalten, und zwar nach § 69 Abs. 4 unabhängig von den 30- beziehungsweise 100-kW-Schwellen. Auch das stellen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage klar. Details regelt § 69 ElWG.

Für das Informationsblatt und die Rechnung gibt es seit Ende August Mustervorlagen der Arbeitsplattform Energiegemeinschaften, erstellt gemeinsam mit Niederhuber & Partner Rechtsanwälte. Die Vorlage für die allgemeinen Lieferbedingungen ist angekündigt, in den Muster-Peer-to-Peer-Verträgen sind sie bereits eingearbeitet. Alles liegt im Downloadbereich.

Für den Alltag heißt das: Vertragsunterlagen, Mitgliederinformation und Abrechnung müssen zusammenpassen. Mit colibrie MANAGE unterstützen wir euch bei der Verwaltung eurer Energiegemeinschaft. Gemeinsam klären wir, wie sich eure Abläufe und die neuen Anforderungen abbilden lassen.

Viertelstundenwerte, Schnittstellen und Webportal

Netzbetreiber müssen die Strommengen je Viertelstunde messen und nach dem vereinbarten statischen oder dynamischen Schlüssel zuordnen. Die relevanten Werte müssen euch kostenlos, maschinenlesbar, über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Webportal bereitgestellt werden. Die Sonstigen Marktregeln können dafür Umsetzungsfristen vorsehen.

Überschüsse, die innerhalb der gemeinsamen Energienutzung nicht zugeordnet werden, bleiben der jeweiligen Bilanzgruppe zugeordnet.

Die Pflicht zur Schnittstelle steht unauffällig in diesem Absatz und ändert für die tägliche Arbeit trotzdem viel. Wer heute Daten aus mehreren Netzbetreiberportalen zusammensammelt, weiß, warum.

Mehrfachteilnahme: Teilnahmefaktor und Aufteilungsschlüssel sind zwei Dinge

Mehrfachteilnahme selbst ist nicht neu. Sie ist in Österreich seit April 2024 praktisch möglich, wie die Arbeitsplattform im Überblick zur Mehrfachteilnahme erläutert. Das ElWG führt sie ab 1. Oktober 2026 in den neuen Bürgerenergie-Rahmen über und legt fest, dass eine Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen darf.

Zwei Begriffe werden dabei regelmäßig verwechselt:

  • Der Teilnahmefaktor bestimmt, welcher Anteil der Erzeugung oder des Verbrauchs eines Zählpunkts je Viertelstunde höchstens für ein Modell berücksichtigt werden kann.
  • Der Aufteilungsschlüssel bestimmt, wie die innerhalb dieses Modells verfügbare Energie verteilt wird.

Ein Teilnahmefaktor von 60 Prozent garantiert beispielsweise nicht, dass 60 Prozent des Verbrauchs durch Gemeinschaftsstrom gedeckt werden. Er setzt die Obergrenze für die Berücksichtigung in diesem Modell. Die tatsächliche Zuteilung hängt auch von der verfügbaren Energie und dem Aufteilungsschlüssel ab. Die Teilnahmefaktoren eines Zählpunkts dürfen zusammen höchstens 100 Prozent ergeben.

Die technische Zuordnung zu mehreren Modellen und die Teilnahmefaktoren müssen laut § 71 ElWG spätestens ab 1. April 2028 mehrmals täglich angepasst werden können. Aktuell sind Anpassungen täglich mit Wirksamkeit am Folgetag möglich. Sie werden über die vorgesehenen Marktprozesse durch die Gemeinschaft beziehungsweise den Organisator übermittelt. Mehrmals tägliche Änderungen können künftig eine kurzfristigere Anpassung ermöglichen. Wie diese technisch umgesetzt werden, ist laut Koordinationsstelle noch offen.

Ein Beispiel für die Kombination unterschiedlicher Modelle findet ihr in unserem Beitrag zu EEG und GEA in Kombination.

Was Lieferanten nicht mehr dürfen

Stromlieferanten dürfen aktive Kund:innen wegen einer Eigenversorgungsanlage oder der Teilnahme an gemeinsamer Energienutzung nicht diskriminieren. Insbesondere dürfen sie keine Mindeststromliefermenge verlangen. Tatsächlich entstehende Mehrkosten dürfen nur weitergegeben werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, und auf Nachfrage muss die Berechnung transparent offengelegt werden. Das regelt § 72 ElWG.

Wenn also ein Mitglied nach dem Beitritt eine überraschende Preisanpassung im Reststromvertrag bekommt, könnt ihr ab Oktober die Offenlegung der Berechnung einfordern.

Gemeinden: die 10-Prozent-Regel

Nutzt eine Gemeinde, ein Land oder der Bund eine in ihrem Eigentum stehende Erzeugungsanlage für die gemeinsame Energienutzung, muss die Teilnahme schutzbedürftiger Haushalte ermöglicht werden. Mindestens 10 Prozent der jährlich dafür erzeugten und eingespeisten Strommenge müssen für schutzbedürftige Haushalte oder soziale oder karitative Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkund:innen beherbergen, zur Verfügung stehen.

Eine kostenlose Abgabe verlangt das Gesetz nicht, und einen bestimmten Preisnachlass schreibt es auch nicht vor. Verlangt wird, dass diese Haushalte überhaupt teilnehmen können.

Stellt euch eine Gemeinde vor, die eine PV-Anlage auf dem Bauhof betreibt und den Strom an Gemeindegebäude und interessierte Haushalte verteilt. Ab Oktober muss sie zusätzlich klären, wie schutzbedürftige Haushalte Zugang bekommen und wie sie das dokumentiert. Bei der Tarifgestaltung besteht Spielraum. Vergleicht dabei die tatsächlichen Gesamtkosten für diese Haushalte auch mit einem gegebenenfalls verfügbaren Sozialtarif. Die Teilnahme soll ihnen einen nachvollziehbaren Nutzen bieten. Darauf weist auch die Koordinationsstelle zu Gebietskörperschaften und schutzbedürftigen Haushalten hin.

Große Unternehmen: was geht und was nicht

Große Unternehmen dürfen an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. Sie müssen sich dabei innerhalb der österreichischen Gebotszone befinden und die Grenze von 6 MW je eingebrachtem Anlagenanteil beachten. Mitglied einer BEG können sie sein, dort aber nicht die Kontrolle im Sinn des § 67 Abs. 3 ausüben. Große Unternehmen dürfen weiterhin keine Mitglieder einer EEG sein.

In der Praxis kommen für große Unternehmen daher vor allem P2P-Modelle oder eine BEG in Betracht.

Was uns Gemeinschaften gerade am häufigsten fragen

Was macht ein Organisator eigentlich?

Er übernimmt in eurem Auftrag Aufgaben wie die Marktkommunikation mit Netzbetreibern, die Vertragsverwaltung, die Abrechnung der geteilten Strommengen sowie Betrieb und Wartung von Erzeugungs- und Speicheranlagen. Die Bestellung ist freiwillig; pro gemeinsamer Energienutzung kann höchstens ein Organisator bestellt werden.

Gelten die Pflichten nach § 69 ElWG auch für kleine Gemeinschaften?

Grundsätzlich greifen sie bei über 30 kW für Haushaltskund:innen und bei über 100 kW für sonstige aktive Kund:innen, EEG und BEG. Maßgeblich ist die relevante Anlagenleistung je Teilnehmer:in. Bei EEG und BEG betrifft die eigene Grenze Anlagen im Besitz der Gemeinschaft oder an sie verpachtete Anlagen. Sobald ihr aber einen Organisator bestellt, gelten die Pflichten nach § 69 Abs. 4 für ihn unabhängig von diesen Schwellen.

Was ist der Unterschied zwischen Teilnahmefaktor und Aufteilungsschlüssel?

Der Teilnahmefaktor legt fest, welcher Anteil der Erzeugung oder des Verbrauchs eines Zählpunkts je Viertelstunde höchstens für ein Modell berücksichtigt werden kann. Er garantiert keine entsprechende Stromdeckung. Der Aufteilungsschlüssel legt fest, wie die innerhalb dieses Modells verfügbare Energie auf die Teilnehmer verteilt wird.

An wie vielen Gemeinschaften darf ein Zählpunkt teilnehmen?

Ein Zählpunkt darf an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen.

Ab wann sind Teilnahmefaktoren mehrmals täglich anpassbar?

Spätestens ab 1. April 2028 müssen Netzbetreiber das laut § 71 ElWG unterstützen. Aktuell ist eine Anpassung täglich für den Folgetag möglich. Die genaue technische Umsetzung mehrmals täglicher Änderungen ist noch offen.

Darf uns der Stromlieferant wegen der Teilnahme Mehrkosten verrechnen?

Nur wenn die Mehrkosten tatsächlich entstehen und sachlich gerechtfertigt sind. Eine Mindeststromliefermenge darf er nicht verlangen, und die Berechnung muss er auf Nachfrage offenlegen (§ 72 ElWG).

Was gilt für unsere Gemeinde mit eigener PV-Anlage?

Mindestens 10 Prozent der jährlich für die gemeinsame Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommenge müssen schutzbedürftigen Haushalten oder sozialen oder karitativen Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkund:innen beherbergen, zur Verfügung stehen. Kostenlos abgeben müsst ihr den Strom nicht.

Fazit

Der operative Teil des ElWG steht und fällt mit klaren Rollen. Wer ist aktiver Kunde, wer Organisator, wer Anlagenbetreiber, wer stellt die Rechnung, und wer darf auf welche Daten zugreifen? Klare und schriftlich festgehaltene Zuständigkeiten schaffen die Grundlage dafür, Informationsblatt, Lieferbedingungen und Abrechnung aufeinander abzustimmen. Die Unterlagen und Prozesse müssen anschließend konkret geprüft und angepasst werden.

Ein Punkt bleibt trotz aller Vorbereitung außerhalb eurer Kontrolle. Die technische Umsetzung der neuen Möglichkeiten startet laut Koordinationsstelle am 5. Oktober 2026 zunächst mit Zählpunkten beim selben Netzbetreiber. Über mehrere Netzgebiete wird sie voraussichtlich ab April 2027 möglich sein. Dieser Zeitplan bezieht sich auf die neuen Möglichkeiten und bedeutet keine generelle Unterbrechung bestehender netzgebietsübergreifender BEG. Rechtlicher Anspruch und technische Aktivierung bleiben also zwei Schritte. Aktuelle Hinweise veröffentlicht die Koordinationsstelle in den FAQs zum ElWG.

Wir gehen diese Umstellung gerade mit unseren Energiegemeinschaften Schritt für Schritt durch. Wenn ihr eure Rollen, Vollmachten und Abrechnungsprozesse gemeinsam anschauen wollt, meldet euch. Gemeinsam klären wir, welche Anpassungen für eure Gemeinschaft notwendig sind.

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Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Tarifberatung. Marktprozesse, Verordnungen und Behördeninformationen wurden mit Stand 13. September 2026 berücksichtigt und sollten vor einer konkreten Umsetzung erneut geprüft werden.

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